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Öffentliches Gut: Soziale oder öffentliche Güter sind Dinge, die der Gesellschaft als Ganzes zugute kommen. In der Regel handelt es sich um Dinge, die für das menschliche Wohlbefinden unerlässlich sind, wie saubere Luft, sauberes Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung. Soziale Güter können auch Dinge wie Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit und wirtschaftliche Gleichheit umfassen. Siehe auch Gleichheit, Gesellschaft, Gemeinschaft, Wohlfahrtsstaat, Bildung, Bildungspolitik.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Immanuel Kant über Öffentliches Gut – Lexikon der Argumente

Höffe I 309
Öffentliches Gut/Gemeinschaftsgut/Kant/Höffe: Nach dem Völkerrechtslehrer Hugo Grotius (1583 - 1645), seiner wirkungsmächtigen Schrift Über das Kriegs- und Friedensrecht(1), ist die Erde samt ihren Früchten zunächst ein Gemeineigentum der Menschheit. Privateigentum entsteht durch eine vertragliche Übereignung gewisser Teile davon.
LockeVsGrotius: Im Gegensatz dazu behauptet Locke, woran sich Rousseau im Gesellschaftsvertrag anschließt: Nach dem Vorbild von Ackerbau und Handwerk wird Eigentum durch Arbeit erworben, mit der man den Gegenstand bedürfnisgerecht herrichtet.
KantVsGrotius: Kant stimmt Lockes Ansicht zu, das primäre Eigentum entstehe nicht aus vertraglicher Übereinkunft, sondern aus einem ursprünglichen Erwerben. Die Arbeitstheorie hingegen lehnt er ab. Die Arbeit setze nämlich ein Material voraus, das mir schon gehören müsse, sodass sie keinen ursprünglichen Rechtstitel begründe.
Grundbesitz/Besiedelung: Kant kritisiert die verbreitete Vorstellung eines ursprünglich herrenlosen Bodens. In Wahrheit trifft der Ersterwerber nicht auf Niemandsland, sondern auf Gemeinbesitz, also nicht auf rechtsfreie Gegenstände,
Höffe I 310
sondern auf die Gemeinschaft aller Mitbesitzer. Auf die Frage, wie es dann zu einem Privateigentum kommen kann, antwortet Kant: nur einseitig, als Bemächtigung (Okkupation).
VsKant: Kritiker sehen in dieser Ansicht die Parteinahme für ein Faustrecht. In Wahrheit handelt es sich bei der schlechthin ersten Bemächtigung nicht um das Einem-anderen-etwas-Wegnehmen, sondern um die ursprüngliche Aneignung von etwas, das bisher noch keiner Privatperson gehört.
Aufenthaltsrecht: Vor allen üblichen Rechtsakten haben die Menschen das Recht, dort zu sein, «wohin sie die Natur, oder der Zufall (ohne ihren Willen) gesetzt hat»(2).
>Öffentliches Gut/Grotius.

1. H. Grotius, De jure belli ac pacis, 1625, II, Kap. 2-3
2. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre § 13


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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.
I. Kant
I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994
Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls)
Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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> Gegenargumente gegen Kant
> Gegenargumente zu Öffentliches Gut

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